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Impressumspflicht für Websites in Österreich: Die Checkliste

Fast jede Website in Österreich braucht ein vollständiges Impressum – vom Onlineshop bis zur einfachen Firmenseite. Wir zeigen Ihnen, welche Angaben das ECG und das UGB verlangen, was zusätzlich bei Medien und Facebook-Seiten gilt und wie Sie mit einer klaren Checkliste auf der sicheren Seite bleiben.

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Impressumspflicht für Websites in Österreich: Die Checkliste

Sobald Ihr Unternehmen mit einer Website online geht, gilt in Österreich die Impressumspflicht – unabhängig davon, ob Sie einen großen Onlineshop oder nur eine schlichte Visitenkarten-Seite betreiben. Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, drohen Abmahnungen und Verwaltungsstrafen. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Checkliste ist ein sauberes Impressum in kurzer Zeit erledigt.

Wer braucht in Österreich ein Impressum auf der Website?

Die Impressumspflicht trifft in Österreich deutlich mehr Menschen, als viele annehmen. Grundregel: Sobald Sie eine Website im geschäftlichen Verkehr betreiben, brauchen Sie ein Impressum. Das gilt für die klassische Firmenwebsite ebenso wie für den Onlineshop, den Blog mit Werbeeinnahmen, die Landingpage einer Dienstleistung oder die Unternehmensseite auf Social Media.

Auch Kleinunternehmer, Neben­erwerbstätige und Einzelunternehmer sind betroffen. Der Umstand, dass Sie klein sind oder nur wenig Umsatz machen, befreit Sie nicht. Selbst eine rein informative Seite ohne Verkaufsfunktion fällt unter die Pflicht, wenn sie einem wirtschaftlichen Zweck dient – etwa der Anbahnung von Aufträgen.

Ausgenommen sind in der Regel nur rein private Websites ohne jeden geschäftlichen Bezug – etwa ein persönlicher Reiseblog ohne Werbung oder Kooperationen. Sobald jedoch Werbung geschaltet, Affiliate-Links gesetzt oder Produkte beworben werden, kippt die Beurteilung schnell in Richtung Impressumspflicht. Im Zweifel gilt: lieber ein Impressum zu viel als eines zu wenig.

In der Praxis unterschätzen viele Gründer und Nebenerwerbstätige diese Pflicht, weil ihre Website „nur eine kleine Visitenkarte“ ist. Genau hier entstehen aber die meisten Probleme: Eine Landingpage, die Dienstleistungen bewirbt und zur Kontaktaufnahme einlädt, ist rechtlich betrachtet Teil Ihres geschäftlichen Auftritts – und damit impressumspflichtig. Auch eine Seite, die aktuell nur „im Aufbau“ ist, aber bereits Ihren Firmennamen und ein Angebot nennt, fällt darunter. Die Größe der Website spielt keine Rolle; entscheidend ist der wirtschaftliche Zweck.

Die Rechtsgrundlagen: ECG, UGB und Mediengesetz

Anders als oft angenommen gibt es in Österreich nicht ein Impressumsgesetz, sondern mehrere Regelwerke, die zusammenspielen. Für ein vollständiges Impressum müssen Sie die Anforderungen aller einschlägigen Gesetze erfüllen. Die drei wichtigsten sind das ECG, das UGB und das Mediengesetz.

Das klingt zunächst nach viel Bürokratie, ist in der Praxis aber überschaubar: Die Angaben überschneiden sich zu großen Teilen. Wer die Pflichtangaben einmal sauber zusammengetragen hat, erfüllt damit gleichzeitig mehrere Gesetze. Entscheidend ist, dass Sie keine der drei Ebenen vergessen – denn jede kann für sich zu einer Beanstandung führen. Sehen wir uns die drei Grundlagen der Reihe nach an.

E-Commerce-Gesetz (ECG)

Das ECG regelt die sogenannten Informationspflichten für Diensteanbieter im Internet. Es verlangt unter anderem Name, Anschrift, elektronische Kontaktmöglichkeit sowie – falls vorhanden – Firmenbuchnummer, UID-Nummer und Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Das ECG ist das Kernstück der Impressumspflicht für Websites.

Der Grundgedanke dahinter ist Transparenz: Wer online Geschäfte anbahnt oder abschließt, soll für Kundinnen und Kunden klar erkennbar und erreichbar sein. Deshalb legt das ECG besonderen Wert auf die schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme. Eine E-Mail-Adresse gehört daher praktisch immer ins Impressum, oft ergänzt um ein Telefon. Wer nur ein Kontaktformular anbietet, geht ein unnötiges Risiko ein.

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Wer im Firmenbuch eingetragen ist – etwa eine GmbH, eine OG, KG oder ein eingetragener Einzelunternehmer (e.U.) – muss laut UGB zusätzliche Angaben machen. Dazu zählen die Firma laut Firmenbuch, die Firmenbuchnummer, das Firmenbuchgericht und der Sitz des Unternehmens. Diese Angaben gehören auf Geschäftspapiere ebenso wie ins Website-Impressum.

Wichtig ist, dass die im Impressum genannte Firma exakt der Eintragung im Firmenbuch entspricht. Ein umgangssprachlicher Markenname oder eine verkürzte Schreibweise reicht nicht aus, wenn er von der offiziellen Firma abweicht. Die gleiche Sorgfalt, die Sie Angeboten und Rechnungen widmen, sollte auch für das Impressum gelten – schließlich ist es die rechtliche Visitenkarte Ihres Unternehmens im Netz.

Mediengesetz

Das Mediengesetz verlangt für Websites eine Offenlegung. Bei einfachen Seiten ohne redaktionellen Inhalt genügt die sogenannte kleine Offenlegung (Name/Firma und Unternehmensgegenstand des Medieninhabers). Bei Websites mit fortlaufender, meinungsbildender Berichterstattung – etwa einem aktiven Unternehmensblog oder Newsportal – kommt die große Offenlegung hinzu, die auch Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse sowie die grundlegende Blattlinie umfasst.

Übersicht der drei Rechtsgrundlagen ECG, UGB und Mediengesetz für die Impressumspflicht in Österreich
Drei Gesetze greifen ineinander: ECG, UGB und Mediengesetz bestimmen gemeinsam, was in Ihr Impressum gehört.

Checkliste: Diese Angaben gehören ins Impressum

Welche Punkte konkret nötig sind, hängt von Ihrer Rechtsform und Ihrer Tätigkeit ab. Die folgende Checkliste deckt die typischen Pflichtangaben ab. Gehen Sie sie Punkt für Punkt durch und ergänzen Sie, was auf Ihr Unternehmen zutrifft.

  • Vor- und Zuname bzw. die Firma laut Firmenbuch
  • Ladungsfähige geografische Anschrift (kein Postfach) – Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
  • Schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit: E-Mail-Adresse und in der Regel ein weiterer Kontaktweg (z. B. Telefon oder Kontaktformular)
  • UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), sofern vorhanden
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (bei eingetragenen Unternehmen)
  • Gewerbe- oder Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat, in dem sie verliehen wurde
  • Anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und ein Hinweis, wo diese zugänglich sind
  • Zuständige Aufsichtsbehörde bzw. Kammer (z. B. Wirtschaftskammer, Bezirkshauptmannschaft/Magistrat)
  • Bei bestimmten Berufen: berufsrechtliche Regelungen, Kammerzugehörigkeit und Verweis auf Standesregeln
  • Unternehmensgegenstand bzw. Blattlinie im Rahmen der medienrechtlichen Offenlegung

Was sich je nach Rechtsform unterscheidet

Ein Einzelunternehmer ohne Firmenbucheintrag hat weniger anzugeben als eine GmbH. Die folgende Tabelle zeigt die typischen Unterschiede – als Orientierung, nicht als abschließende Rechtsauskunft.

AngabeNicht eingetragener EinzelunternehmerEingetragenes Unternehmen (e.U., OG, KG)GmbH
Name / FirmaVor- und ZunameFirma laut FirmenbuchFirma laut Firmenbuch
Anschriftjajaja (Firmensitz)
E-Mail-Kontaktjajaja
Firmenbuchnummer & Gerichtneinjaja
UID-Nummerfalls vorhandenfalls vorhandenin der Regel ja
Geschäftsführungentfälltje nach Formvertretungsbefugte Geschäftsführer
Kammer / Aufsichtsbehördejajaja
Typische Impressum-Angaben nach Rechtsform (Orientierung, keine Rechtsberatung)

Für reglementierte und freie Berufe – etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Baumeister – kommen weitere berufsrechtliche Angaben hinzu. Sind Sie sich bei Ihrer konkreten Konstellation unsicher, klären Sie die Details am besten mit Ihrer Kammer oder der WKO ab, bevor die Seite online geht.

Ein praktischer Tipp: Erstellen Sie sich intern ein kleines Stammdatenblatt mit allen Impressum-Angaben – Firma, Anschrift, UID, Firmenbuchnummer, Gericht, Kammer, Geschäftsführung. Dieses Blatt nutzen Sie nicht nur für die Website, sondern auch für Angebote, Rechnungen und E-Mail-Signaturen. So sind alle geschäftlichen Dokumente konsistent, und bei einer Änderung wissen Sie sofort, an welchen Stellen Sie nachziehen müssen.

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Wo das Impressum stehen muss – leicht auffindbar und ständig verfügbar

Ein korrekt formuliertes Impressum nützt wenig, wenn es niemand findet. Das ECG verlangt, dass die Informationen leicht und unmittelbar zugänglich sowie ständig verfügbar sind. In der Praxis hat sich ein eigener Menüpunkt „Impressum“ etabliert, der von jeder Unterseite aus erreichbar ist – üblicherweise im Footer der Website.

  • Klar mit „Impressum“ beschriften – nicht in „Über uns“ verstecken.
  • Von jeder Seite aus mit maximal ein bis zwei Klicks erreichbar machen.
  • Als normalen Text ausgeben, nicht als Bild oder in einem Download-PDF.
  • Dauerhaft verfügbar halten, auch bei Wartungsarbeiten oder Umbauten.
  • Angaben aktuell halten: Adresswechsel, neue Geschäftsführung oder geänderte UID sofort einpflegen.
Footer einer österreichischen Website mit gut sichtbarem Menüpunkt Impressum und Datenschutz
Bewährte Platzierung: ein eigener, klar beschrifteter Menüpunkt im Footer – von jeder Unterseite aus erreichbar.
Ein Impressum ist kein einmaliges Pflichtprogramm, sondern eine Angabe, die immer aktuell bleiben muss.
Grundregel aus der Praxis

Impressumspflicht auf Facebook, Instagram & Co.

Viele Unternehmen betreiben ihre Präsenz nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch auf Social Media. Auch eine geschäftlich genutzte Facebook-Seite, ein Instagram-Business-Profil oder ein LinkedIn-Unternehmensauftritt unterliegt der Impressumspflicht. Der geschäftliche Zweck macht den Unterschied, nicht die Plattform.

In der Praxis lösen das viele Unternehmen so: In das dafür vorgesehene Info- oder Impressumsfeld der Plattform wird ein deutlich beschrifteter Link zum vollständigen Impressum der eigenen Website gesetzt. Wichtig ist, dass dieser Link klar erkennbar und mit wenigen Klicks erreichbar ist. Ein versteckter Verweis irgendwo im Fließtext genügt nicht.

Auch wenn Sie keine eigene Website betreiben und ausschließlich über Social Media auftreten, sind Sie nicht aus der Pflicht. In diesem Fall müssen die Pflichtangaben direkt auf dem Profil hinterlegt werden – etwa in einem eigens dafür angelegten, öffentlich einsehbaren Beitrag oder im Info-Bereich. Eine eigene Website mit ordentlichem Impressum ist hier aber meist die robustere und professionellere Lösung, gerade wenn Sie ohnehin planen, digital sichtbarer zu werden.

Impressum ist nicht gleich Datenschutzerklärung

Ein häufiges Missverständnis: Impressum und Datenschutzerklärung werden in einen Topf geworfen. Beides sind aber getrennte Pflichten. Das Impressum beantwortet die Frage „Wer steht hinter dieser Website?“. Die Datenschutzerklärung beantwortet die Frage „Welche personenbezogenen Daten werden hier wie verarbeitet?“ und ergibt sich aus der DSGVO.

Praktisch jede Website verarbeitet personenbezogene Daten – sei es über Server-Logfiles, ein Kontaktformular, ein Newsletter-Tool oder Analyse-Dienste. Deshalb braucht fast jede geschäftliche Website neben dem Impressum auch eine eigene, gut auffindbare Datenschutzerklärung. Wer zusätzlich Cookies oder Tracking einsetzt, muss außerdem einen rechtskonformen Cookie-Hinweis mit echter Ablehnmöglichkeit vorsehen. Mehr zum Zusammenspiel dieser Pflichten planen wir bei uns fortlaufend als Teil einer sauberen Digitalisierung in Österreich mit ein.

In der Fußzeile stehen Impressum und Datenschutzerklärung deshalb meist nebeneinander – als zwei getrennte Menüpunkte. Das ist kein Zufall, sondern gute Praxis: Wer die beiden Seiten sauber trennt, macht es Besuchern und im Ernstfall auch der Behörde leicht, die jeweils gesuchte Information zu finden. Vermischen Sie beide Inhalte in einer einzigen langen Seite, leidet die Übersichtlichkeit – und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass eine Pflichtangabe untergeht.

Vergleich von Impressum und Datenschutzerklärung als zwei getrennte Pflichtseiten einer Website
Zwei getrennte Pflichten: Das Impressum sagt, wer hinter der Seite steht, die Datenschutzerklärung, wie mit Daten umgegangen wird.

Häufige Fehler beim Impressum – und wie Sie sie vermeiden

Die meisten Beanstandungen entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Nachlässigkeit. Oft ist das Impressum bei der ersten Version der Website noch korrekt, wird aber über die Jahre nie wieder angefasst – während sich Adresse, Geschäftsführung oder Rechtsform längst geändert haben. Diese Stolpersteine tauchen in der Praxis immer wieder auf:

  • Veraltete Angaben: Die Geschäftsführung hat gewechselt, die Adresse ist umgezogen – das Impressum aber nie aktualisiert worden.
  • Fehlende UID oder Firmenbuchnummer, obwohl das Unternehmen eingetragen und umsatzsteuerpflichtig ist.
  • Nur ein Kontaktformular ohne zusätzlich genannte E-Mail-Adresse.
  • Impressum als Bilddatei oder PDF statt als lesbarer Text – schlecht auffindbar und nicht barrierefrei.
  • Kopiertes Impressum eines anderen Unternehmens mit fremden Angaben, das nie angepasst wurde.
  • Fehlender Hinweis auf die zuständige Kammer oder Aufsichtsbehörde.
  • Social-Media-Profile ganz ohne Impressumslink.

So erstellen Sie Ihr Impressum Schritt für Schritt

  1. 1
    Rechtsform und Tätigkeit klären
    Halten Sie fest, ob Sie eingetragen sind (e.U., OG, KG, GmbH) oder als nicht eingetragener Einzelunternehmer auftreten und ob ein reglementierter Beruf vorliegt. Davon hängt der Umfang der Pflichtangaben ab.
  2. 2
    Stammdaten zusammentragen
    Sammeln Sie Firma, ladungsfähige Anschrift, E-Mail und Telefon, UID-Nummer, Firmenbuchnummer und -gericht sowie Ihre Kammer- oder Aufsichtsbehörde. Nutzen Sie dafür die Checkliste weiter oben.
  3. 3
    Medienrechtliche Offenlegung ergänzen
    Ergänzen Sie den Unternehmensgegenstand und – bei redaktionellem Inhalt – die grundlegende Blattlinie sowie Eigentumsverhältnisse.
  4. 4
    Impressum als eigene Seite anlegen
    Richten Sie eine eigene Impressum-Seite ein und verlinken Sie sie über einen klaren Menüpunkt im Footer, der von jeder Unterseite aus erreichbar ist.
  5. 5
    Datenschutz und Cookie-Hinweis mitdenken
    Ergänzen Sie eine eigene Datenschutzerklärung und, falls Sie Tracking einsetzen, einen rechtskonformen Cookie-Hinweis. Beides gehört zur vollständigen Website-Compliance.
  6. 6
    Regelmäßig prüfen und aktualisieren
    Kontrollieren Sie das Impressum bei jeder relevanten Änderung – neue Adresse, geänderte Geschäftsführung, neue UID – und mindestens einmal jährlich.

Wenn Sie ohnehin gerade eine neue Website oder ein Kundenportal erstellen, ist das der ideale Zeitpunkt, um Impressum, Datenschutz und Cookie-Hinweis von Beginn an mitzudenken. So vermeiden Sie das nachträgliche Nachrüsten und stellen sicher, dass die Pflichtangaben technisch sauber und dauerhaft erreichbar eingebunden sind.

Häufige Fragen zur Impressumspflicht

Braucht wirklich jede Website in Österreich ein Impressum?
Fast jede geschäftlich genutzte Website. Sobald die Seite einem wirtschaftlichen Zweck dient – Firmenpräsenz, Onlineshop, Werbung, Affiliate-Links – gilt die Impressumspflicht. Rein private Seiten ohne jeden geschäftlichen Bezug sind ausgenommen.
Gilt die Impressumspflicht auch für Kleinunternehmer?
Ja. Weder eine geringe Größe noch niedriger Umsatz befreien von der Impressumspflicht. Nicht eingetragene Einzelunternehmer haben zwar weniger Angaben zu machen als eine GmbH, ein Impressum brauchen sie aber trotzdem.
Muss ich meine private Wohnadresse angeben?
Wenn Sie von zu Hause aus arbeiten und keine separate Geschäftsadresse haben, ist in der Regel die Wohnadresse anzugeben, weil die Anschrift ladungsfähig sein muss. Ein Postfach genügt nicht. Klären Sie Ihre Situation im Zweifel mit der WKO.
Reicht ein Kontaktformular als elektronische Kontaktmöglichkeit?
Ein Kontaktformular allein reicht meist nicht. Üblich und sicher ist die Angabe einer E-Mail-Adresse, ergänzt um einen weiteren Kontaktweg. So ist eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme gewährleistet, wie sie das ECG verlangt.
Braucht meine Facebook- oder Instagram-Seite ein eigenes Impressum?
Geschäftlich genutzte Social-Media-Profile unterliegen ebenfalls der Impressumspflicht. In der Praxis genügt meist ein deutlich beschrifteter Link zum vollständigen Impressum Ihrer Website im dafür vorgesehenen Info-Feld der Plattform.
Was passiert, wenn das Impressum fehlt oder unvollständig ist?
Ein fehlendes oder mangelhaftes Impressum kann Abmahnungen durch Mitbewerber und Verwaltungsstrafen nach dem ECG nach sich ziehen. Da ein korrektes Impressum schnell erstellt ist, steht der Aufwand in keinem Verhältnis zum Risiko.
Ist das Impressum dasselbe wie die Datenschutzerklärung?
Nein. Das Impressum sagt, wer hinter der Website steht. Die Datenschutzerklärung erklärt gemäß DSGVO, welche Daten wie verarbeitet werden. Beides sind getrennte Pflichten, die die meisten Websites gemeinsam erfüllen müssen.

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Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine praxisorientierte Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Konkrete Pflichten, Schwellenwerte und aktuelle Rechtslage prüfen Sie bitte bei WKO, Ihrer Kammer oder der zuständigen Behörde.

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Redaktion

Redaktion von Have a nice day — wir entwickeln individuelle Software, Apps und KI-Lösungen für kleine und mittlere Unternehmen in Österreich. Im Blog teilen wir, was in der Praxis funktioniert.

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