Impressumspflicht für Websites in Österreich: Die Checkliste
Fast jede Website in Österreich braucht ein vollständiges Impressum – vom Onlineshop bis zur einfachen Firmenseite. Wir zeigen Ihnen, welche Angaben das ECG und das UGB verlangen, was zusätzlich bei Medien und Facebook-Seiten gilt und wie Sie mit einer klaren Checkliste auf der sicheren Seite bleiben.

Sobald Ihr Unternehmen mit einer Website online geht, gilt in Österreich die Impressumspflicht – unabhängig davon, ob Sie einen großen Onlineshop oder nur eine schlichte Visitenkarten-Seite betreiben. Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, drohen Abmahnungen und Verwaltungsstrafen. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Checkliste ist ein sauberes Impressum in kurzer Zeit erledigt.
Wer braucht in Österreich ein Impressum auf der Website?
Die Impressumspflicht trifft in Österreich deutlich mehr Menschen, als viele annehmen. Grundregel: Sobald Sie eine Website im geschäftlichen Verkehr betreiben, brauchen Sie ein Impressum. Das gilt für die klassische Firmenwebsite ebenso wie für den Onlineshop, den Blog mit Werbeeinnahmen, die Landingpage einer Dienstleistung oder die Unternehmensseite auf Social Media.
Auch Kleinunternehmer, Nebenerwerbstätige und Einzelunternehmer sind betroffen. Der Umstand, dass Sie klein sind oder nur wenig Umsatz machen, befreit Sie nicht. Selbst eine rein informative Seite ohne Verkaufsfunktion fällt unter die Pflicht, wenn sie einem wirtschaftlichen Zweck dient – etwa der Anbahnung von Aufträgen.
Ausgenommen sind in der Regel nur rein private Websites ohne jeden geschäftlichen Bezug – etwa ein persönlicher Reiseblog ohne Werbung oder Kooperationen. Sobald jedoch Werbung geschaltet, Affiliate-Links gesetzt oder Produkte beworben werden, kippt die Beurteilung schnell in Richtung Impressumspflicht. Im Zweifel gilt: lieber ein Impressum zu viel als eines zu wenig.
In der Praxis unterschätzen viele Gründer und Nebenerwerbstätige diese Pflicht, weil ihre Website „nur eine kleine Visitenkarte“ ist. Genau hier entstehen aber die meisten Probleme: Eine Landingpage, die Dienstleistungen bewirbt und zur Kontaktaufnahme einlädt, ist rechtlich betrachtet Teil Ihres geschäftlichen Auftritts – und damit impressumspflichtig. Auch eine Seite, die aktuell nur „im Aufbau“ ist, aber bereits Ihren Firmennamen und ein Angebot nennt, fällt darunter. Die Größe der Website spielt keine Rolle; entscheidend ist der wirtschaftliche Zweck.
Die Rechtsgrundlagen: ECG, UGB und Mediengesetz
Anders als oft angenommen gibt es in Österreich nicht ein Impressumsgesetz, sondern mehrere Regelwerke, die zusammenspielen. Für ein vollständiges Impressum müssen Sie die Anforderungen aller einschlägigen Gesetze erfüllen. Die drei wichtigsten sind das ECG, das UGB und das Mediengesetz.
Das klingt zunächst nach viel Bürokratie, ist in der Praxis aber überschaubar: Die Angaben überschneiden sich zu großen Teilen. Wer die Pflichtangaben einmal sauber zusammengetragen hat, erfüllt damit gleichzeitig mehrere Gesetze. Entscheidend ist, dass Sie keine der drei Ebenen vergessen – denn jede kann für sich zu einer Beanstandung führen. Sehen wir uns die drei Grundlagen der Reihe nach an.
E-Commerce-Gesetz (ECG)
Das ECG regelt die sogenannten Informationspflichten für Diensteanbieter im Internet. Es verlangt unter anderem Name, Anschrift, elektronische Kontaktmöglichkeit sowie – falls vorhanden – Firmenbuchnummer, UID-Nummer und Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Das ECG ist das Kernstück der Impressumspflicht für Websites.
Der Grundgedanke dahinter ist Transparenz: Wer online Geschäfte anbahnt oder abschließt, soll für Kundinnen und Kunden klar erkennbar und erreichbar sein. Deshalb legt das ECG besonderen Wert auf die schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme. Eine E-Mail-Adresse gehört daher praktisch immer ins Impressum, oft ergänzt um ein Telefon. Wer nur ein Kontaktformular anbietet, geht ein unnötiges Risiko ein.
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Wer im Firmenbuch eingetragen ist – etwa eine GmbH, eine OG, KG oder ein eingetragener Einzelunternehmer (e.U.) – muss laut UGB zusätzliche Angaben machen. Dazu zählen die Firma laut Firmenbuch, die Firmenbuchnummer, das Firmenbuchgericht und der Sitz des Unternehmens. Diese Angaben gehören auf Geschäftspapiere ebenso wie ins Website-Impressum.
Wichtig ist, dass die im Impressum genannte Firma exakt der Eintragung im Firmenbuch entspricht. Ein umgangssprachlicher Markenname oder eine verkürzte Schreibweise reicht nicht aus, wenn er von der offiziellen Firma abweicht. Die gleiche Sorgfalt, die Sie Angeboten und Rechnungen widmen, sollte auch für das Impressum gelten – schließlich ist es die rechtliche Visitenkarte Ihres Unternehmens im Netz.
Mediengesetz
Das Mediengesetz verlangt für Websites eine Offenlegung. Bei einfachen Seiten ohne redaktionellen Inhalt genügt die sogenannte kleine Offenlegung (Name/Firma und Unternehmensgegenstand des Medieninhabers). Bei Websites mit fortlaufender, meinungsbildender Berichterstattung – etwa einem aktiven Unternehmensblog oder Newsportal – kommt die große Offenlegung hinzu, die auch Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse sowie die grundlegende Blattlinie umfasst.

Checkliste: Diese Angaben gehören ins Impressum
Welche Punkte konkret nötig sind, hängt von Ihrer Rechtsform und Ihrer Tätigkeit ab. Die folgende Checkliste deckt die typischen Pflichtangaben ab. Gehen Sie sie Punkt für Punkt durch und ergänzen Sie, was auf Ihr Unternehmen zutrifft.
- Vor- und Zuname bzw. die Firma laut Firmenbuch
- Ladungsfähige geografische Anschrift (kein Postfach) – Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
- Schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit: E-Mail-Adresse und in der Regel ein weiterer Kontaktweg (z. B. Telefon oder Kontaktformular)
- UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), sofern vorhanden
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (bei eingetragenen Unternehmen)
- Gewerbe- oder Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat, in dem sie verliehen wurde
- Anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und ein Hinweis, wo diese zugänglich sind
- Zuständige Aufsichtsbehörde bzw. Kammer (z. B. Wirtschaftskammer, Bezirkshauptmannschaft/Magistrat)
- Bei bestimmten Berufen: berufsrechtliche Regelungen, Kammerzugehörigkeit und Verweis auf Standesregeln
- Unternehmensgegenstand bzw. Blattlinie im Rahmen der medienrechtlichen Offenlegung
Was sich je nach Rechtsform unterscheidet
Ein Einzelunternehmer ohne Firmenbucheintrag hat weniger anzugeben als eine GmbH. Die folgende Tabelle zeigt die typischen Unterschiede – als Orientierung, nicht als abschließende Rechtsauskunft.
| Angabe | Nicht eingetragener Einzelunternehmer | Eingetragenes Unternehmen (e.U., OG, KG) | GmbH |
|---|---|---|---|
| Name / Firma | Vor- und Zuname | Firma laut Firmenbuch | Firma laut Firmenbuch |
| Anschrift | ja | ja | ja (Firmensitz) |
| E-Mail-Kontakt | ja | ja | ja |
| Firmenbuchnummer & Gericht | nein | ja | ja |
| UID-Nummer | falls vorhanden | falls vorhanden | in der Regel ja |
| Geschäftsführung | entfällt | je nach Form | vertretungsbefugte Geschäftsführer |
| Kammer / Aufsichtsbehörde | ja | ja | ja |
Für reglementierte und freie Berufe – etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Baumeister – kommen weitere berufsrechtliche Angaben hinzu. Sind Sie sich bei Ihrer konkreten Konstellation unsicher, klären Sie die Details am besten mit Ihrer Kammer oder der WKO ab, bevor die Seite online geht.
Ein praktischer Tipp: Erstellen Sie sich intern ein kleines Stammdatenblatt mit allen Impressum-Angaben – Firma, Anschrift, UID, Firmenbuchnummer, Gericht, Kammer, Geschäftsführung. Dieses Blatt nutzen Sie nicht nur für die Website, sondern auch für Angebote, Rechnungen und E-Mail-Signaturen. So sind alle geschäftlichen Dokumente konsistent, und bei einer Änderung wissen Sie sofort, an welchen Stellen Sie nachziehen müssen.
Website inklusive rechtssicherem Impressum einrichten
Wir entwickeln Firmenwebsites und Kundenportale, bei denen Impressum, Datenschutz und Cookie-Hinweis von Anfang an sauber eingebaut sind – damit Sie sich um Ihr Geschäft kümmern können, nicht um die Fußzeile.
Softwareentwicklung ansehenWo das Impressum stehen muss – leicht auffindbar und ständig verfügbar
Ein korrekt formuliertes Impressum nützt wenig, wenn es niemand findet. Das ECG verlangt, dass die Informationen leicht und unmittelbar zugänglich sowie ständig verfügbar sind. In der Praxis hat sich ein eigener Menüpunkt „Impressum“ etabliert, der von jeder Unterseite aus erreichbar ist – üblicherweise im Footer der Website.
- Klar mit „Impressum“ beschriften – nicht in „Über uns“ verstecken.
- Von jeder Seite aus mit maximal ein bis zwei Klicks erreichbar machen.
- Als normalen Text ausgeben, nicht als Bild oder in einem Download-PDF.
- Dauerhaft verfügbar halten, auch bei Wartungsarbeiten oder Umbauten.
- Angaben aktuell halten: Adresswechsel, neue Geschäftsführung oder geänderte UID sofort einpflegen.

“Ein Impressum ist kein einmaliges Pflichtprogramm, sondern eine Angabe, die immer aktuell bleiben muss.”
Impressumspflicht auf Facebook, Instagram & Co.
Viele Unternehmen betreiben ihre Präsenz nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch auf Social Media. Auch eine geschäftlich genutzte Facebook-Seite, ein Instagram-Business-Profil oder ein LinkedIn-Unternehmensauftritt unterliegt der Impressumspflicht. Der geschäftliche Zweck macht den Unterschied, nicht die Plattform.
In der Praxis lösen das viele Unternehmen so: In das dafür vorgesehene Info- oder Impressumsfeld der Plattform wird ein deutlich beschrifteter Link zum vollständigen Impressum der eigenen Website gesetzt. Wichtig ist, dass dieser Link klar erkennbar und mit wenigen Klicks erreichbar ist. Ein versteckter Verweis irgendwo im Fließtext genügt nicht.
Auch wenn Sie keine eigene Website betreiben und ausschließlich über Social Media auftreten, sind Sie nicht aus der Pflicht. In diesem Fall müssen die Pflichtangaben direkt auf dem Profil hinterlegt werden – etwa in einem eigens dafür angelegten, öffentlich einsehbaren Beitrag oder im Info-Bereich. Eine eigene Website mit ordentlichem Impressum ist hier aber meist die robustere und professionellere Lösung, gerade wenn Sie ohnehin planen, digital sichtbarer zu werden.
Impressum ist nicht gleich Datenschutzerklärung
Ein häufiges Missverständnis: Impressum und Datenschutzerklärung werden in einen Topf geworfen. Beides sind aber getrennte Pflichten. Das Impressum beantwortet die Frage „Wer steht hinter dieser Website?“. Die Datenschutzerklärung beantwortet die Frage „Welche personenbezogenen Daten werden hier wie verarbeitet?“ und ergibt sich aus der DSGVO.
Praktisch jede Website verarbeitet personenbezogene Daten – sei es über Server-Logfiles, ein Kontaktformular, ein Newsletter-Tool oder Analyse-Dienste. Deshalb braucht fast jede geschäftliche Website neben dem Impressum auch eine eigene, gut auffindbare Datenschutzerklärung. Wer zusätzlich Cookies oder Tracking einsetzt, muss außerdem einen rechtskonformen Cookie-Hinweis mit echter Ablehnmöglichkeit vorsehen. Mehr zum Zusammenspiel dieser Pflichten planen wir bei uns fortlaufend als Teil einer sauberen Digitalisierung in Österreich mit ein.
In der Fußzeile stehen Impressum und Datenschutzerklärung deshalb meist nebeneinander – als zwei getrennte Menüpunkte. Das ist kein Zufall, sondern gute Praxis: Wer die beiden Seiten sauber trennt, macht es Besuchern und im Ernstfall auch der Behörde leicht, die jeweils gesuchte Information zu finden. Vermischen Sie beide Inhalte in einer einzigen langen Seite, leidet die Übersichtlichkeit – und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass eine Pflichtangabe untergeht.

Häufige Fehler beim Impressum – und wie Sie sie vermeiden
Die meisten Beanstandungen entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Nachlässigkeit. Oft ist das Impressum bei der ersten Version der Website noch korrekt, wird aber über die Jahre nie wieder angefasst – während sich Adresse, Geschäftsführung oder Rechtsform längst geändert haben. Diese Stolpersteine tauchen in der Praxis immer wieder auf:
- Veraltete Angaben: Die Geschäftsführung hat gewechselt, die Adresse ist umgezogen – das Impressum aber nie aktualisiert worden.
- Fehlende UID oder Firmenbuchnummer, obwohl das Unternehmen eingetragen und umsatzsteuerpflichtig ist.
- Nur ein Kontaktformular ohne zusätzlich genannte E-Mail-Adresse.
- Impressum als Bilddatei oder PDF statt als lesbarer Text – schlecht auffindbar und nicht barrierefrei.
- Kopiertes Impressum eines anderen Unternehmens mit fremden Angaben, das nie angepasst wurde.
- Fehlender Hinweis auf die zuständige Kammer oder Aufsichtsbehörde.
- Social-Media-Profile ganz ohne Impressumslink.
So erstellen Sie Ihr Impressum Schritt für Schritt
- 1Rechtsform und Tätigkeit klärenHalten Sie fest, ob Sie eingetragen sind (e.U., OG, KG, GmbH) oder als nicht eingetragener Einzelunternehmer auftreten und ob ein reglementierter Beruf vorliegt. Davon hängt der Umfang der Pflichtangaben ab.
- 2Stammdaten zusammentragenSammeln Sie Firma, ladungsfähige Anschrift, E-Mail und Telefon, UID-Nummer, Firmenbuchnummer und -gericht sowie Ihre Kammer- oder Aufsichtsbehörde. Nutzen Sie dafür die Checkliste weiter oben.
- 3Medienrechtliche Offenlegung ergänzenErgänzen Sie den Unternehmensgegenstand und – bei redaktionellem Inhalt – die grundlegende Blattlinie sowie Eigentumsverhältnisse.
- 4Impressum als eigene Seite anlegenRichten Sie eine eigene Impressum-Seite ein und verlinken Sie sie über einen klaren Menüpunkt im Footer, der von jeder Unterseite aus erreichbar ist.
- 5Datenschutz und Cookie-Hinweis mitdenkenErgänzen Sie eine eigene Datenschutzerklärung und, falls Sie Tracking einsetzen, einen rechtskonformen Cookie-Hinweis. Beides gehört zur vollständigen Website-Compliance.
- 6Regelmäßig prüfen und aktualisierenKontrollieren Sie das Impressum bei jeder relevanten Änderung – neue Adresse, geänderte Geschäftsführung, neue UID – und mindestens einmal jährlich.
Wenn Sie ohnehin gerade eine neue Website oder ein Kundenportal erstellen, ist das der ideale Zeitpunkt, um Impressum, Datenschutz und Cookie-Hinweis von Beginn an mitzudenken. So vermeiden Sie das nachträgliche Nachrüsten und stellen sicher, dass die Pflichtangaben technisch sauber und dauerhaft erreichbar eingebunden sind.
Häufige Fragen zur Impressumspflicht
Braucht wirklich jede Website in Österreich ein Impressum?
Gilt die Impressumspflicht auch für Kleinunternehmer?
Muss ich meine private Wohnadresse angeben?
Reicht ein Kontaktformular als elektronische Kontaktmöglichkeit?
Braucht meine Facebook- oder Instagram-Seite ein eigenes Impressum?
Was passiert, wenn das Impressum fehlt oder unvollständig ist?
Ist das Impressum dasselbe wie die Datenschutzerklärung?
Lassen Sie Ihre Website von Anfang an sauber aufsetzen
Sie planen eine neue Firmenseite, einen Onlineshop oder ein Portal und möchten Impressum, Datenschutz und Cookie-Hinweis nicht dem Zufall überlassen? Wir richten das gemeinsam mit Ihnen ein – verständlich erklärt und technisch dauerhaft erreichbar eingebunden.
Unverbindlich Kontakt aufnehmenHinweis: Dieser Beitrag bietet eine praxisorientierte Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Konkrete Pflichten, Schwellenwerte und aktuelle Rechtslage prüfen Sie bitte bei WKO, Ihrer Kammer oder der zuständigen Behörde.

Redaktion von Have a nice day — wir entwickeln individuelle Software, Apps und KI-Lösungen für kleine und mittlere Unternehmen in Österreich. Im Blog teilen wir, was in der Praxis funktioniert.